1. Be- und Entladen
Das zu transportierende Pferd wird vom Auftraggeber / Eigentümer oder dessen Beauftragten ver- und entladen.
Sollte das Pferd durch uns ver- bzw. entladen werden besteht keinerlei Haftung für auftretende Schäden unsererseits. Es sei denn wir hätten nachweisbar grob fahrlässig gehandelt.
2. Haftung
Schäden die durch das zu transportierende Pferd verursacht werden sind von der Tierhalterhaftpflichtversicherung oder vom Eigentümer des Pferdes zu tragen.
Dies gilt auch für Schäden die
3. Zahlung
Die Zahlung des vereinbarten Beförderungsentgelts ist im Voraus, spätestens vor Fahrtantritt in bar zu leisten.
Eine Zahlung per Vorabüberweisung ist ebenfalls möglich.
4. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Unternehmenssitz (Oranienburg)
5. Salvatorische Klausel
Stand: September 2020
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